VAwS-HH - Anhang zu § 4 Absatz 1

1. Anforderungen:

Die folgenden Anforderungen richten sich an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen auch zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 2 und 3.

 

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen:

 

F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche
F1 = stoffundurchlässige Fläche
F2 = wie F1, aber mit Nachweis

 

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten:

 

R0 = kein Rückhaltevermögen
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (zum Beispiel Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

 

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art:

 

I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (zum Beispiel Meßwerte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.
I2 =

 

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen:

Das in der Tabelle unter der Nummer 2.1 zur Ermittlung der Anforderungen zu Grunde zu legende Volumen R2 ist das Volumen der größten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

 

1.5 Einhaltung der Anforderungen:

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

 

2. Tabellen

 

2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe, ausgenommen:

  1. Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit wassergefährdenden Stoffen,

  2. Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen:

 

Volumen
in m3

WGK 1

WGK 2

WGK 3

£ 0,1

F0+R0+I0

F0+R0+I0

F0+R0+I0

> 0,1 - £ 1

F0+R0+I0

F1+R1+I0 /
F1+R0 +I1 /
F0+R3+I0

F1+R1+I1 /
F2+R2+I0 /
F0+R3+I0

> 1 - £ 10

F1+R1+I0 /
F1+R0 +I1 /
F0+R3+I0

F1+R1+I1 /
F1+R2+I0 /
F0+R3+I0

F1+R1+I1+I2 /
F2+R2+I1 /
F0+R3+I0

> 1 - £ 100

F1+R1+I1 /
F1+R2+I0 /
F0+R3+I0

F1+R1+I1+I2 /
F2+R2+I1 /
F0+R3+I0

F2+R2+I1+I2 /
F1+R3 +I1+I2

> 100

F1+R1+I1+I2 /
F2+R2+I1 /
F0+R3+I0

F2+R2+I1+I2
/ F1+R3+I1+I2

F2+R2+I1+I2 /
F1+R3+I1+I2

Erläuterungen:  + zusätzlich, / wahlweise

 

Bei Fass- und Gebindelägern ist die Größe des nach der Tabelle in Nummer 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 wie folgt zu staffeln:

 

Gesamtrauminhalt
Vges in m3
Rauminhalt des Rückhaltevolumens
<= 100 10 vom Hundert (v. H.) von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 - <= 1000 3 v. H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 1000 2 v. H. von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

 

Bei Kleingebindelägern, bei denen das Volumen der einzelnen Behälter nicht mehr als 20 L beträgt, genügt R0, wenn die Stoffe

  1. im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder in geschlossenen Räumen gelagert werden und

  2. die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen (F-Anforderungen) sowie an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, wie sie sich für die jeweilige Gefährdungsstufe der Lagerungsanlage aus der Tabelle unter Nummer 2.1 ergeben, bleiben unberührt.

 

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen:

 

Behälter/Verpackungen

WGK1

WGK2

WGK3

Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern

F1+R1+I0

F2+R1+I0

F2+R1+I0

Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind

F1+R0+I0

F1+R1+I2

F1+R1+I2

Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind

F0+R0+I0

F1+R0+I2

F1+R0+I2

Erläuterungen: + zusätzlich

 

Beim Befüllen und Entleeren von Notstromanlagen und Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt; ausgenommen hiervon sind Heizölverbraucheranlagen, deren Jahresverbrauch 100 m3 übersteigt und deren Behälter mehr als viermal je Jahr befüllt werden.

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlagsanlage grundsätzlich mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig Land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.