1. Anforderungen:
Die folgenden Anforderungen richten sich an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen auch zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 2 und 3.
1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen:
| F0 | = | keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche |
| F1 | = | stoffundurchlässige Fläche |
| F2 | = | wie F1, aber mit Nachweis |
1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten:
| R0 | = | kein Rückhaltevermögen |
| R1 | = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (zum Beispiel Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). |
| R2 | = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. |
| R3 | = | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. |
1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art:
| I0 | = | keine Anforderungen an die Infrastruktur |
| I1 | = | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (zum Beispiel Meßwerte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. |
| I2 | = |
1.4 Zugrunde zu legendes Volumen:
Das in der Tabelle unter der Nummer 2.1 zur Ermittlung der Anforderungen zu Grunde zu legende Volumen R2 ist das Volumen der größten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.
1.5 Einhaltung der Anforderungen:
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.
2. Tabellen
2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe, ausgenommen:
Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit wassergefährdenden Stoffen,
Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen:
|
Volumen |
WGK 1 |
WGK 2 |
WGK 3 |
|
£ 0,1 |
F0+R0+I0 |
F0+R0+I0 |
F0+R0+I0 |
|
> 0,1 - £ 1 |
F0+R0+I0 |
F1+R1+I0 / |
F1+R1+I1 / |
|
> 1 - £ 10 |
F1+R1+I0 / |
F1+R1+I1 / |
F1+R1+I1+I2 / |
|
> 1 - £ 100 |
F1+R1+I1 / |
F1+R1+I1+I2 / |
F2+R2+I1+I2 / |
|
> 100 |
F1+R1+I1+I2 / |
F2+R2+I1+I2 |
F2+R2+I1+I2 / |
| Erläuterungen: + zusätzlich, / wahlweise | |||
Bei Fass- und Gebindelägern ist die Größe des nach der Tabelle in Nummer 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 wie folgt zu staffeln:
| Gesamtrauminhalt Vges in m3 |
Rauminhalt des Rückhaltevolumens |
| <= 100 | 10 vom Hundert (v. H.) von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes |
| > 100 - <= 1000 | 3 v. H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 |
| > 1000 | 2 v. H. von Vges, wenigstens jedoch 30 m3 |
Bei Kleingebindelägern, bei denen das Volumen der einzelnen Behälter nicht mehr als 20 L beträgt, genügt R0, wenn die Stoffe
im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder in geschlossenen Räumen gelagert werden und
die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.
Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen (F-Anforderungen) sowie an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, wie sie sich für die jeweilige Gefährdungsstufe der Lagerungsanlage aus der Tabelle unter Nummer 2.1 ergeben, bleiben unberührt.
2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen:
| Behälter/Verpackungen |
WGK1 |
WGK2 |
WGK3 |
| Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern |
F1+R1+I0 |
F2+R1+I0 |
F2+R1+I0 |
| Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind |
F1+R0+I0 |
F1+R1+I2 |
F1+R1+I2 |
| Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind |
F0+R0+I0 |
F1+R0+I2 |
F1+R0+I2 |
| Erläuterungen: + zusätzlich | |||
Beim Befüllen und Entleeren von Notstromanlagen und Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt; ausgenommen hiervon sind Heizölverbraucheranlagen, deren Jahresverbrauch 100 m3 übersteigt und deren Behälter mehr als viermal je Jahr befüllt werden.
Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt: