VAwS-HH - § 10 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Anlagen, die auf Grund einer Verordnung nach § 19 WHG in Verbindung mit § 27, 34 und 52 HWaG zulässig sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Die zuständige Behörde kann bei Fass- und Gebindelägern kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn wenigstens die Anforderungen nach der Tabelle in Nummer 2.1 des Anhangs zu § 4 Absatz 1 eingehalten werden.

 

(2) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Anlagen müssen so gesichert werden, dass sie beim höchstmöglichen Wasserstand nicht auf-schwimmen oder ihre Lage verändern. Hierzu müssen sie mit mindestens der 1,3-fachen Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils gesichert werden. Ausgenommen hiervon sind ortsfest genutzte schwimmende oder schwimmfähige Anlagen.

  2. Die Anlagen sind so aufzustellen, dass beim höchstmöglichen Wasserstand kein Wasser in Entlüftungsoder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann. Die Möglichkeit einer Beschädigung durch Treibgut, Unterspülung, Abdrift, Eis- und Wasserdruck muss ausgeschlossen sein.

 

(3) Weiter gehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und den § 27, 34, 52 und 54 HWaG bleiben unberührt.