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 | German States |
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German States Ist die Anlage nach VAwS prüfpflichtig? Diese Frage stellt sich aufgrund der unterschiedlichen Verordnungen der einzelnen Bundesländer auch erfahrenen Spezialisten immer häufiger. Mit Hilfe dieses Wegweisers können Sie die Prüfpflichten der einzelnen Bundesländer abfragen.
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Baden-Württemberg (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen
und der Überwachung, richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage
und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden
Stoffe, sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit
des Aufstellungsortes.
(3) Die Gefährdungsstufe einer Anlage bestimmt sich nach der Wassergefährdungsklasse
(WGK) der in der Anlage enthaltenen Stoffe und deren Volumen oder Masse
nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle. Bei flüssigen Stoffen ist das Volumen,
bei gasförmigen und festen Stoffen ist die Masse anzusetzen. Für Anlagen
mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe
nach WGK 3 ermittelt.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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1
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2
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3
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe C
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Stufe A
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Stufe C
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Stufe D
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Stufe B
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Stufe D
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Stufe D
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|
Stufe C
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Stufe D
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Stufe D
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§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz
3 WHG)
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2,
3 und 5 WHG durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe
C und D nach § 6 Abs .3, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C
und D,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder
Bauartzulassung nach § 19 h WHG oder einer diese nach § 19 h Abs. 3
WHG ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen
festgelegt, gelten diese.
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz
3 Nr. 1 WHG durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen:
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe derGefährdungsstufe
B,
- oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe C und
D, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss
der Prüfung vor Inbetriebnahme. Sofern zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine
Nachprüfung nach einer bestimmten Betriebsdauer gehört, verschiebt diese
das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht; Entsprechendes
gilt bei einer wesentlichen Änderung.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen
- bei einer oberirdischen Anlage der Gefährdungsstufe B oder der Gefährdungsstufe
C bis zu einem Rauminhalt von 10 m³, wenn die Anlage durch einen Fachbetrieb
nach § 19 l WHG
- in den Fällen des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG eingebaut,
aufgestellt oder wesentlich geändert wurde,
- in den Fällen des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG mindestens
jährlich gewartet wird,
- in den Fällen des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 WHG wieder in Betrieb
genommen wird,
- in den Fällen des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 WHG stillgelegt
wird,
- soweit die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer
Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder
Technikummaßstab dient,
- soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher
oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist
und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g WHG beachtet
werden, oder
- für Anlagen an Standorten, die nach den Vorschriften der EG-Öko-Audit-Verordnung
registriert sind, wenn diese im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung überprüft
werden und dabei
- einer betriebsinternen Überwachung unterzogen werden, die den
Vorgaben des § 19 i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere
im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und
Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung
der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
- in den im Rahmen der Teilnahme am Öko-Audit-System erarbeiteten
Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchstabe
a eingehalten werden.
Der Betreiber hat Anlagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit §
19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG der Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung
unterliegen, durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu
lassen, sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
(§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere
Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz
1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach
Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass
eine von der Anlage ausgehende Wassergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt
wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(4) Der Betreiber hat der sachverständigen Person nach § 22 vor der
Prüfung oder dem Fachbetrieb vor den die Prüfung ersetzenden Arbeiten
die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller
ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die sachverständige Person
hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und
dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1 stellt der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber eine
Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der eine Prüfung ersetzenden
Arbeiten aus; diese ist vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde
auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 genügt
die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten
Prüfungen und Ergebnisse. Die oberste Wasserbehörde kann anordnen, dass
für die Prüfberichte und für die Bescheinigungen ein von ihr bekannt
gegebenes amtliches Muster zu verwenden ist.
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,
sind:
- alle Tätigkeiten nach § 19l WHG an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
der Gefährdungsstufen A und B nach § 6 Abs. 3,
- Feuerungsanlagen,
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1
und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, Dazu gehören
vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von
Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von
Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen,
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von
eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften,
die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt
werden,
- Tätigkeiten, die in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung
oder in einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung
näher festgelegt und beschrieben sind , außer wenn diese eine Fachbetriebspflicht
vorschreibt.
Weiterführende Links
VAwS-Baden-Württemberg
VwV-Baden-Württemberg
VwV-Baden-Württemberg aufgehoben durch Schreiben 44-8905.07/101
Stand 30.11.2005
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 | Bayern |
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 | Bayern |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Bayern (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen
und der Überwachung, richten sich nach deren Gefährdungspotential.
(2) Das Gefährdungspotential wird bestimmt vom maßgebenden Volumen oder
der maßgebenden Masse und der nach § 19 g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit
der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen
Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.
(3) Die Gefährdungsstufe einer Anlage bestimmt sich nach der nach § 19
g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit (Wassergefährdungsklasse - WGK)
der in der Anlage vorhandenen Stoffe und bei flüssigen Stoffen deren Volumen,
bei gasförmigen oder festen Stoffen deren Masse nach Maßgabe der nachstehenden
Tabelle. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher
bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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1
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2
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3
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe C
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|
Stufe A
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Stufe C
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Stufe D
|
|
|
Stufe B
|
Stufe D
|
Stufe D
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|
Stufe C
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Stufe D
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Stufe D
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§ 19 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz
3 WHG)
(1) Die Betreiber haben nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1,
2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden
Stoffen der Gefährdungsstufe C und D,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen der Gefährdungsstufe
D,
- oberirdische Anlagen in Schutzgebieten zum Umgang mit flüssigen
wassergefährdenden Stoffen der Stufe B, C und D und oberirdische Anlagen
in Schutzgebieten zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen der Stufe C und D,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder
Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 und 2 WHG, in einer arbeitsschutzrechtlichen
Bauartzulassung oder in einem baurechtlichen Verwendbarkeits- oder Eignungsnachweis
vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten
diese.
Darüber hinaus sind nach Maßgabe von § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG vor
Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung oberirdische Anlagen
zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe
B, die in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 26 erster und
zweiter Spiegelstrich liegen, durch Sachverständige nach § 18 überprüfen
zu lassen. 3Anlagen im Sinn von Satz 2, die bereits in Betrieb genommen
worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Prüfpflicht
einmalig durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen. 4Die Fristen
für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Tag des Abschlusses der
Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. der Prüfung nach einer wesentlichen Änderung.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
(§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen
bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Abs. 1 genannte Anlagen
vorschreiben. 2Sie kann insbesondere durch Allgemeinverfügung anordnen,
dass in Überschwemmungsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 26, dritter Spiegelstrich,
die in Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Prüfungen durchzuführen sind. 3Sie
kann im Einzelfall Anlagen nach Abs. 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn
gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung
ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen
oder Verordnungen nach § 19 WHG und Art. 35, 40, 61e, 61f und 61j Abs. 2
BayWG bleiben unberührt.
(3) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben
Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen
Rechtsvorschriften von Sachverständigen zu prüfen ist und dabei die Anforderungen
dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. 2Satz 1 gilt
entsprechend, wenn eine Anlage im Rahmen eines Umweltmanagementsystems überprüft
wird und die Durchführung der Prüfung den Anforderungen nach § 19i Abs.
2 Satz 3 WHG und der §§ 18 und 19 entspricht. 3Im Betriebsprüfungsbericht
nach dem Umweltmanagementsystem sind Umfang und Ergebnis zu dokumentieren.
4Der Betriebsprüfungsbericht ist der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich
vorzulegen, soweit erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt wurden.
5Unbeschadet der Regelung in Satz 4 kann die Kreisverwaltungsbehörde im
Einzelfall die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts verlangen. 6Zum Nachweis,
dass die Prüfung entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2
durchgeführt wurde und die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht,
ist eine Bestätigung des Umweltgutachters vorzulegen.
(4) Die Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 entfallen bei Anlagen, die der
Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Stoffe oder Verfahren im Labor-
oder Technikumsmaßstab dienen und nicht länger als ein Jahr betrieben werden.
(5) Die Betreiber haben den Sachverständigen vor der Prüfung die für
die Anlage erteilten behördlichen Bescheide und die von den Herstellern
ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach
§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG den Prüfbericht über die letzte Sachverständigenprüfung
und Bescheinigungen über die Beseitigung dort festgestellter Anlagenmängel
vorzulegen. 2Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung
der Kreisverwaltungsbehörde und den Betreibern unverzüglich, spätestens
innerhalb eines Monats, einen Prüfbericht vorzulegen. 3Für die Prüfberichte
kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden. 4In den
Fällen des Abs. 3 Satz 2 genügt es, wenn die Bestätigung durch den Umweltgutachter
innerhalb eines Monats nach Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung vorgelegt
wird, es sei denn, die Kreisverwaltungsbehörde hat eine besondere Prüfung
nach Abs. 2 angeordnet.
(6) Die Betreiber haben die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich
durch Fachbetriebe oder selbst, soweit sie die Anforderungen an Fachbetriebe
erfüllen, beheben zu lassen oder zu beheben; § 25 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch die Sachverständigen.
Werden gefährliche Mängel durch die Sachverständigen festgestellt, ist die
Anlage von den Betreibern unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und soweit
erforderlich nach Maßgabe der Sachverständigen zu entleeren. Die Sachverständigen
haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde spätestens am Tag nach Durchführung
der Prüfung über die Pflicht der Betreiber, die Anlage außer Betrieb zu
nehmen und gegebenenfalls zu entleeren, zu unterrichten. Die Anlage kann
erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Betreiber eine Sachverständigenbestätigung
über die Beseitigung der festgestellten Mängel vorgelegt haben.
(7) Art, Umfang und Ausmaß der Prüfungen durch Sachverständige werden
durch Verwaltungsvorschrift nach § 4 Abs. 2 festgelegt.
§ 21 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19l
Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
- Alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
- Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen
der Gefährdungsstufen A und B; ausgenommen Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen
der Gefährdungsstufe B,
- Feuerungsanlagen.
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und
2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem
folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von
Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie von Leckanzeigegeräten und
Leckageerkennungssystemen.
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit was-sergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeit von eingewiesenem
betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen
des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
- Tätigkeiten, die in einer Bauartzulassung, einem baurechtlichen
Brauchbarkeitsnachweis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt
und beschrieben sind.
Weiterführende Links
VAwS-Bayern
Stand 03.12.2009
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 | Berlin |
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 | Berlin |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Berlin (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
in Wasserschutzgebieten nach § 10, an die Überprüfung durch Sachverständige
nach § 19 sowie an die Fachbetriebspflicht nach § 22 richten sich nach den
in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen; bei gasförmigen
Stoffen ist deren Masse anzusetzen.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Ermittlung der Gefährdungsstufen; Rauminhalt in m3
oder Masse in t
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe C
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|
|
Stufe D
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(2) Das Volumen einer Anlage ergibt sich aus dem betrieblich ausgelegten
Rauminhalt aller dieser Anlage zugeordneten Behälter für wassergefährdende
Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in
einzelne Abschnitte bleiben außer Betracht. Bei Abfüllanlagen ergibt sich
das Volumen aus dem größten der Abfüllanlage zugeordneten Behälter beim
Betreiber.
§ 19 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz
3 WHG)
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2,
3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen
zu lassen
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige
Stoffe,
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen
C und D nach § 6 Abs. 1, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D, sowie
Anlagen zur Lagerung und Befüllung von Altölen mit einem Lagervolumen
über 200 Liter,
- Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr
als 1.000 t, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser zu den wassergefährdenden
Stoffen nicht sicher verhindert wird,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder
Bauartzulassung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer diese
ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen
festgelegt, gelten diese.
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3
Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen
zu lassen
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe
B nach § 6 Abs. 1,
- Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr
als 100 t, in Schutzgebieten mit einer Masse von mehr als 10 t, bei
denen der Zutritt von Niederschlagswasser zu den wassergefährdenden
Stoffen nicht sicher verhindert wird.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss
der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Das örtlich zuständige Bezirksamt kann wegen der Besorgnis einer
Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung
für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Es kann im Einzelfall
Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist,
dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig
erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen
- bei oberirdischen Anlagen zur Verwendung von Kühlmitteln, Kühlschmierstoffen
und Hydraulikölen sowie bei Öltransformatoren jeweils der Gefährdungsstufe
B sowie bezüglich des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Gefährdungsstufe C,
- bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung
neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor-
oder Technikumsmaßstab dient, oder
- soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher
oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist
und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes
berücksichtigt werden.
Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn eine Anlage im Rahmen
der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nr.
761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei
- die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird,
die den Vorgaben des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§
18 und 19 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit
und Umfang der Überwachung, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung
sowie der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen
und ihrer Unabhängigkeit hinsichtlich der Prüftätigkeit, und
- in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert
wird, dass die Voraussetzungen nach Buchstabe a eingehalten werden;
in diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den
Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für
die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller
ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über
jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber
unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Die Prüfberichte für Heizölverbraucheranlagen
müssen ab dem 1. Februar 2008 die Anforderungen des Anhangs 2 erfüllen.
Für die Prüfberichte kann darüber hinaus die Verwendung eines amtlichen
Musters vorgeschrieben werden.
(5) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich
zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei erheblichen und gefährlichen
Mängeln ist die Beseitigung durch einen Sachverständigen überprüfen
zu lassen und dies der zuständigen Behörde nachzuweisen.
§ 20 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,
sind:
- alle Tätigkeiten gemäß § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufe
A nach § 6 Abs. 1,
- Feuerungsanlagen;
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1
und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung
für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von
Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
/li>
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von
Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen;
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie das Reinigen von Dichtflächen
in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden
Stoffen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen
Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes
genügen, durchgeführt werden;
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung,
in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen
Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und
beschrieben sind.
Weiterführende Links
VAwS-Berlin
Stand 12.11.2009
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 | Brandenburg |
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 | Brandenburg |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Brandenburg (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung,
sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage
und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden
Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit
des Aufstellungsortes.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in
der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt. Bei
gasförmigen und festen Stoffen ist deren Masse anzusetzen.
(4) Die Einstufung von Stoffen in eine Wassergefährdungsklasse (WGK)
ist der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG zu
entnehmen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht
sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe grundsätzlich nach Wassergefährdungsklasse
3 ermittelt.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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1
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2
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3
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
|
Stufe B
|
|
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Stufe A
|
Stufe B
|
Stufe C
|
|
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Stufe A
|
Stufe C
|
Stufe D
|
|
|
Stufe B
|
Stufe D
|
Stufe D
|
|
|
Stufe C
|
Stufe D
|
Stufe D
|
§ 22 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz
3 WHG)
1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3
und 5 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige
Stoffe,
- oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C
und D nach § 6 Abs. 4 und in Schutzgebieten auch der Stufe B,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder
Bauartzulassung nach § 19h WHG vorgeschrieben sind; sind darin kürzere
Prüffristen festgelegt, gelten diese.
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3
Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe
B,
- Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten
der Gefährdungsstufe C und D.
(2) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit den Abschluß
der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(3) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
(§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anfordern, kürzere Prüffristen
bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen
vorschreiben. Sie kann ins Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht
befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung
ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage
zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume
nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen
dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen
nach Absatz 1 entfallen bei einer Anlage zum Herstellen, Behandeln oder
Verwenden wassergefährdender Stoffe, soweit sie der Forschung, Entwicklung
oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren
im Labor- und Technikumsmaßstab dient.
(5) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen auch, wenn die Anlage im Rahmen
der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nr.
761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei
- die Anlage einer betriebsinternen Überprüfung unterzogen wird, die
den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 21 und 22 gleichwertig ist, insbesondere
im Hinblick auf Häufigkeit und Umfang der Überwachung, Bewertung der
Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung sowie der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
der prüfenden Personen, die hinsichtlich der Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden
sein dürfen, und
- in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert
wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.
In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes über die durchgeführten
Prüfungen und deren Ergebnisse durch den Betreiber. Die Erfüllung der Anforderungen
nach den Nummern 1 und 2 ist gegenüber der zuständigen Wasserbehörde vor
der ersten die Sachverständigenprüfungen ersetzenden betriebsinternen Überprüfung
nachzuweisen.
(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die
Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte
Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen
Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen
Musters vorgeschrieben werden.
(7) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich
zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Beseitigung erheblicher und
gefährlicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen.
§ 23 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19l
Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
- Alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der
Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 4, bei Heizöllageranlagen
nur Gefährdungsstufe A,
- Feuerungsanlagen.
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und
2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem
folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlage,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie das Reinigen von Dichtflächen
in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, wenn die Tätigkeiten
von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften,
die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
- Tätigkeiten, die in einer wasser rechtlichen Bauartzulassung, einem
baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen
Erlaubnis oder einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben
sind.
Weiterführende Links
VAwS-Brandenburg
Stand: 17.12.2009
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 | Bremen |
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 | Bremen |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Bremen (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential (zu § 144 des Bremischen Wassergesetzes)
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung,
sind nach ihren unterschiedlichen Gefährdungspotentialen einzustufen.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage
und von der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden
Stoffe sowie von der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit
des Aufstellungsortes.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in
der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei
gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen,
deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird der
Ermittlung der Gefährdungsstufe die WGK 3 zugrundegelegt. Die Wassergefährdungsklasse
bestimmt sich nach der "Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung
wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit"
(§ 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - Katalog wassergefährdender
Stoffe) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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1
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2
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3
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Stufe A
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Stufe A
|
Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe C
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe D
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Stufe A
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Stufe C
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Stufe D
|
|
|
Stufe B
|
Stufe D
|
Stufe D
|
|
|
Stufe C
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Stufe D
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Stufe D
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§ 23 Überprüfung von Anlagen
(zu § 146 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Wassergesetzes)
1) Der Betreiber hat
- vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
- spätestens 5 Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Schutzgebieten
spätestens 2 1/2 Jahre nach der letzten Überprüfung,
- vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten
Anlage, oder
- wenn die Anlage stillgelegt wird durch Sachverständige überprüfen
zu lassen:
a) unterirdische Anlagen und Anlagenteile, b) oberirdische
Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs.
3, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D, c) Anlagen, für welche
Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach §
145 Abs. 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes oder in einem Verfahren
nach § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes vorgeschrieben sind;
sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.
Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der
Prüfung vor der Inbetriebnahme.
(2) Der Betreiber hat über Absatz 1 hinaus oberirdische Anlagen mit einem
Gefährdungspotential der Stufe B vor der Inbetriebnahme oder nach einer
wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen.
(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
(§ 146 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Bremischen Wassergesetzes) besondere Prüfungen
anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall
Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet
ist, dass eine von der Anlage ausgehende Wassergefährdung ebenso rechtzeitig
erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, soweit die Anlage
zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume
nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und der Wasserbehörde ein
Prüfbericht vorgelegt wird, aus dem sich der ordnungsgemäße Zustand der
Anlage im Sinne dieser Verordnung und der §§ 144 und 145 des Bremischen
Wassergesetzes ergibt. Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch, wenn eine
Anlage Bestandteil einer Organisation ist, die nach Artikel 6 der Verordnung
(EG) 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001
über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr.
L 114 S. 1) eingetragen ist und im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung
- die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die
den Vorgaben des § 145 des Bremischen Wassergesetzes und der §§ 22 und
23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung,
fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang
der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
- in den im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeiteten Unterlagen
dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten
werden.
In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber
über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die
Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte
Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen
Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen
Musters vorgeschrieben werden.
(6) Die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen,
wenn der Betreiber der Wasserbehörde die Stillegung der Anlage schriftlich
anzeigt und die ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung sowie die Überprüfung
nach Absatz 1 Nr. 4 von einem Sachverständigen nach § 22 bescheinigt worden
ist.
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 191 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. § 148 Abs.
1 des Bremischen Wassergesetzes)
Tätigkeiten die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
- alle Tätigkeiten nach § 148 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes
an
- alle Tätigkeiten nach § 148 Abs.1 des Bremischen Wassergesetzes
an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der
Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3,
- Feuerungsanlagen.
- Tätigkeiten an Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes,
die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem
folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen.
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem
betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen
des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in
einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen
Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben
sind.
Weiterführende Links
VAwS-Bremen
Stand 23.12.2005
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 | Hamburg |
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 | Hamburg |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Hamburg (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen
und der Überwachung, richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab von der für die Anlage
geltenden Gefährdungsstufe nach Absatz 3 sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit
und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.
(3) Die für die Anlage geltende Gefährdungsstufe bestimmt sich nach der
Wassergefährdungsklasse WGK) der in der maßgeblichen Betriebseinheit enthaltenen
wassergefährdenden Stoffe und deren Rauminhalt, bei gasförmigen Stoffen
deren Masse. Maßgebliche Betriebseinheit einer Anlage ist die Betriebseinheit,
für die sich nach Anwendung der nachstehenden Tabelle die höchste Gefährdungsstufe
ergibt. Dabei richtet sich die Einstufung von Stoffen in eine WGK nach der
auf Grund von § 19g Absatz 5 WHG erlassenen Verwaltungsvorschrift über die
nähere Bestimmung der Gefährlichkeit wassergefährdender Stoffe. Für Anlagen
mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, ist die Gefährdungsstufe
nach der WGK 3 zu ermitteln.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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1
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2
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3
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe C
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Stufe A
|
Stufe C
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Stufe D
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Stufe B
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Stufe D
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Stufe D
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|
Stufe C
|
Stufe D
|
Stufe D
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§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz
3 WHG)
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummern
1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen,
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige
Stoffe,
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen
C und D nach § 6 Absatz 3, in Gebieten nach § 10 Absatz 1 der Gefährdungsstufen
B, C und D,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder
Bauartzulassung nach § 19h WHG oder einer diese ersetzenden Regelung
vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten
diese.
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz
3 Nummer 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen,
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe
B,
- Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Gebieten nach
§ 10 Absatz 1 der Gefährdungsstufen C und D.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss
der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
(§ 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere
Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte
Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der
Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende
Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der
allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfung nach § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummern 2, 3 und 5 WHG entfällt
für oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe
C außerhalb von Gebieten nach § 10 Absatz 1, wenn der Betreiber einer solchen
Anlage gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass er für die Anlage
einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 191 WHG abgeschlossen
hat, der die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann.
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt, soweit die Anlage zu den selben
Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen
Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung
und des § 19g WHG berücksichtigt werden.
(5) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn die Anlage im Rahmen
der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nummer
761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei
- die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die
den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere
im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit
der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse,
Mängelbeseitigung und
- in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert
wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.
In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber
über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die
Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte
Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht
vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters
vorgeschrieben werden.
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(Zu § 19l Absatz 1 Satz 2 WHG)
(1) Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,
sind:
- Alle Tätigkeiten nach § 19l WHG an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit extra leichtem Heizöl (Heizöl EL) der
Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Absatz 3,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen
Heizöl EL, der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Absatz 3,
- Feuerungsanlagen.
- Alle Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Absätze
1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören
vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen und Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Schutzanstrichen und -beschichtungen, sofern
diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs-
und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen
Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes
genügen, durchgeführt werden,
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in
einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen
Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben
sind.
(2) Bei Anlagen, die Teil eines eingetragenen Standortes nach der Verordnung
(EG) Nummer 761/2001 sind, brauchen folgende Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben
ausgeführt zu werden, wenn dafür Personal, das entsprechend Absatz 1 Nummer
3 qualifiziert ist, eingesetzt wird:
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Lagern,
Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe
C sowie von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B nach § 6
Absatz 3,
- Aufstellen von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Fässern
und Gebinden der WGK 3 mit der Gefährdungsstufe C.
Weiterführende Links
VAwS-Hamburg
Stand 21.12.2010
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 | Hessen |
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 | Hessen |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Hessen (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential
(1) Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere vom Rauminhalt der Anlage
und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden
Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit
des Aufstellungsortes ab. Die hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit
des Aufstellungsortes wird vor allem durch den Abstand der Anlage von Gewässern
und die Bedeutung dieser Gewässer bestimmt.
(2) Die Anlagen werden nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen und festen
Stoffen nach ihrer Masse, und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der Stoffe
den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen zugeordnet
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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1
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2
|
3
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Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
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|
Stufe A
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Stufe A
|
Stufe B
|
|
|
Stufe A
|
Stufe B
|
Stufe C
|
|
|
Stufe A
|
Stufe C
|
Stufe D
|
|
|
Stufe B
|
Stufe D
|
Stufe D
|
|
|
Stufe C
|
Stufe D
|
Stufe D
|
(3) Der maßgebende Rauminhalt einer Anlage oder die maßgebende Masse
bei gasförmigen oder festen Stoffen sowie die Wassergefährdungsklasse sind
wie folgt zu ermitteln:
- Der Rauminhalt ist die im Betrieb vorhandene Menge wassergefährdender
Stoffe aller Anlagenteile.
- Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist zusätzlich der
Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von
zehn Minuten ergibt, oder die jährliche Durchsatzmenge, entsprechend
der Auslegung der Anlage, geteilt durch 365 anzusetzen, wobei der größere
Wert maßgebend ist. Bei Rohrleitungen, die als Ringleitung ausgebildet
sind, ist beim größten Volumenstrom oder der jährlichen Durchsatzmenge
nur der Anteil zu berücksichtigen, der durch Verbraucher der Ringleitung
entnommen wird.
- Für die Bestimmung der Wassergefährdungsklasse ist die Verwaltungsvorschrift
nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebend. Davon
abweichende und vorläufige Einstufungen auf Grund neuerer und gesicherter
Erkenntnisse regelt die oberste Wasserbehörde durch Bekanntmachung im
Staatsanzeiger für das Land Hessen. Für Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse
nicht sicher bestimmt ist, gilt die Wassergefährdungsklasse 3.
- Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 müssen bei
der Berechnung des Rauminhalts einer Anlage, die zu 90 vom Hundert oder
mehr Stoffe einer niedrigeren Wassergefährdungsklasse enthält, nicht
berücksichtigt werden, wenn sie mit einem besonderen Auffangraum entsprechend
Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1, 2 oder 4 versehen sind. Sie
gelten dann jeweils als eigene Anlage.
- Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher
Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe
die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls der zugehörige
Rauminhalt oder die Masse mehr als 3 vom Hundert des gesamten Rauminhalts
oder der gesamten Masse der wassergefährdenden Stoffe der Anlage übersteigt.
Ist der Anteil kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse
anzusetzen. Anteile wassergefährdender Stoffe von weniger als 0,1 vom
Hundert bleiben außer Betracht. Die Gefährdungsstufe kann auch anhand
des WGK 3-Gleichwertes ermittelt werden.
§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz
3 WHG)
(1) Der Betreiber hat mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen
wassergefährdenden Stoffen nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1,
2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen
zu lassen:
- unterirdische Anlagen,
- oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D, in Schutzgebieten
der Gefährdungsstufen B, C und D,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder
Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen
Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt,
gelten diese.
Bei Tankstellen für Kraftfahrzeuge gehört zur Prüfung vor Inbetriebnahme
eine Nachprüfung der Abfüllplätze nach einjähriger Betriebszeit, die allerdings
das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht verschiebt; entsprechendes
gilt bei einer wesentlichen Änderung der Abfüllplätze. Der Betreiber hat
darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B vor Inbetriebnahme oder nach
einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu
lassen. Die Termine für die wiederkehrenden Prüfungen ergeben sich aus dem
Datum der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
entsprechend den jeweiligen Prüffristen; verspätet durchgeführte oder abgeschlossene
Prüfungen rechtfertigen keine Verschiebung des jeweils folgenden Prüftermins.
(2) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vor allem auf
Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes
besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung
für andere als in Abs. 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall
Anlagen nach Abs. 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist,
dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig
erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage
zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume
nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen
dieser Verordnung und des § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt
werden. Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch bei einer Anlage, soweit
sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe,
Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient. Weiterhin
entfällt bei Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder
nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen
Überwachungsbehörde übersandt haben, die Überprüfung nach Abs. 1, wenn eine
Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung überprüft wird und dabei
- die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die
den Vorgaben des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 22 und
23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung,
fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang
der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse sowie Mängelbeseitigung,
und
- in den im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erarbeiteten Unterlagen
dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nr. 1 eingehalten werden.
In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber
über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse an die Wasserbehörde. Die
oberste Wasserbehörde kann nähere Anforderungen zum Verfahren nach Satz
3, insbesondere zu Form, Inhalt und Vorlagedatum der Jahresberichte nach
Satz 4, durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen festlegen.
(4) Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag
zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige
die Prüfung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Auftragseingang durchführen,
haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
(5) Der Anlagenbetreiber hat den Sachverständigen vor der Prüfung die
für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide, die vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19 i Abs. 2 Satz
3 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes den Prüfbericht der letzten Prüfung
nach Abs. 6 sowie Bescheinigungen über durchgeführte Mängelbeseitigungen
nach Abs. 7 Satz 1 vorzulegen. Bei Anlagen, die der Fachbetriebspflicht
unterliegen, hat er auch eine Bestätigung nach § 26 Abs. 2 vorzulegen.
(6) Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde
und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen
Prüfbericht vorzulegen. Die Wasserbehörde kann einer Übermittlung des Prüfberichts
auf Datenträger zustimmen. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen
nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln im Prüfbericht jeweils
anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Bei Anlagen, die der
Fachbetriebspflicht unterliegen, ist auch zu prüfen, ob diese bei durchgeführten
Arbeiten beachtet worden ist. Dies ist im Prüfbericht zu vermerken. Werden
erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, die dem Anschein nach auf
unzureichenden Arbeiten eines Fachbetriebs beruhen, ist hierauf im Prüfbericht
besonders hinzuweisen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form
der Prüfberichte durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen
vorschreiben.
(7) Der Anlagenbetreiber hat bei den Prüfungen nach Abs. 1 oder bei der
Eigenüberwachung nach § 19 i Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellte
Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen, falls die Anlage
nicht nach § 8 außer Betrieb zu nehmen und zu entleeren ist. Bei erheblichen
Mängeln haben die Sachverständigen eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden
gefährliche Mängel festgestellt, haben die Sachverständigen die Wasserbehörde
hierüber sofort, spätestens am nächsten Tag zu unterrichten. Dabei ist auch
ein Vorschlag zur Stilllegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage
zu machen. Bei gefährlichen Mängeln hat der Anlagenbetreiber im Falle eines
Weiterbetriebs der Anlage gegenüber den Sachverständigen im Rahmen einer
Nachprüfung nachzuweisen, dass die Mängel ordnungsgemäß beseitigt sind.
Entsprechendes gilt bei erheblichen Mängeln, wenn der Sachverständige eine
Nachprüfung für erforderlich hält.
(8) Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen
Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten
Anlage ist wie folgt durchzuführen:
- Im Rahmen der Ordnungsprüfung ist zu ermitteln, ob die erforderlichen
Zulassungen, Eignungsfeststellungen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben
vollzählig vorliegen.
- Im Rahmen der Technischen Prüfung ist zu ermitteln, ob die Anlage
den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen
des Wasserrechts entspricht.
- Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen oder Regelungen
zur Zulässigkeit von Anlagen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen
für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.
- Im Rahmen der Prüfung ist zu ermitteln, ob eine Löschwasserrückhaltung
nach Anhang 1 Nr. 9.4 erforderlich ist und die dort genannten Anforderungen
eingehalten werden.
- Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist zu prüfen, ob die Anlage
bei Überflutungen den Anforderungen nach § 10 Abs. 4 und 5 entspricht.
(9) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist
- zu prüfen, ob im Prüfbericht der letzten Prüfung angeordnete Maßnahmen
zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind,
- zu ermitteln, ob seit der letzten Prüfung wesentliche Änderungen
an der Anlage vorgenommen worden sind,
- eine Technische Prüfung nach Abs. 8 Nr. 2 durchzuführen.
(10) Bei stillgelegten Anlagen ist zu prüfen,
- ob die Anlage entleert und gereinigt ist und ob Befüllstutzen abgebaut
oder gegen irrtümliche Benutzung gesichert sind und
- ob Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen.
Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise
unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen
des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit, geboten ist.
(11) Bei neu errichteten oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit einem
Rauminhalt von mehr als 1.000 l bis einschließlich 10.000 l außerhalb von
Schutzgebieten entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen
Änderung oder nach Beseitigung der von einem Sachverständigen festgestellten
Mängeln, wenn die Anlage von einem Fachbetrieb nach § 191 des Wasserhaushaltsgesetzes
eingebaut oder geändert worden ist und dieser bestätigt, dass die gesamte
Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die in
§ 23 Abs. 8 genannten Anforderungen eingehalten sind.
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
- alle Tätigkeiten nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Futtermitteln,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der
Gefährdungsstufen A und B,
- Feuerungsanlagen;
- alle Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1
und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung
für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen;
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs-
und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen
Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes
genügen, durchgeführt werden.
In einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder in den Fällen nach
§ 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes können weitere Tätigkeiten, die
nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, festgelegt werden, soweit
sie keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen haben oder von Betrieben ausgeführt werden,
die für die jeweilige Tätigkeit besonders fachkundig sind, ohne selbst Fachbetrieb
nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes zu sein.
Weiterführende Links
VAwS
Hessen
Stand 07.12.2009
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 | Mecklenburg-Vorpommern |
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 | Mecklenburg-Vorpommern |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Mecklenburg-Vorpommern (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem zur Anordnung, zu dem Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur
Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage
und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden
Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit
des Aufstellungsortes.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in
der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei
gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen,
deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird die
Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
|
WGK
|
| |
0
|
1
|
2
|
3
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe C
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe B
|
Stufe D
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe C
|
Stufe D
|
|
|
Stufe A
|
Stufe B
|
Stufe D
|
Stufe D
|
|
|
Stufe A
|
Stufe C
|
Stufe D
|
Stufe D
|
§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)
1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des "§ 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 22 folgende Anlagen
zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln
und Verwenden überprüfen zu lassen:
- Unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
- oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufen C
und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder
Bauartzulassung nach § 63 Absatz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem Bescheid über
ein Prüfzeichen, Prüfzeugnis oder über eine bauaufsichtliche Zulassung
vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten
diese.
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oberirdische Anlagen
mit einem Gefährdungspotential
der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu
lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß
der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung
(§ 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) besondere Prüfungen anordnen,
kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz
1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz
1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der
Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie
bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu
denselben Zeitpunkten innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen
Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung
und des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.
(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die
Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte
Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht
vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters
vorgeschrieben werden.
(5) (aufgehoben)
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
- Alle Tätigkeiten gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der
Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 3.
- Feuerungsanlagen.
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit
der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören
vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen oder Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem
betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen
des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen
Bauartzulassung, mit einem Prüfzeichen, Prüfzeugnis, bauaufsichtlicher
Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben
sind.
Weiterführende Links
VAwS-Mecklenburg-Vorpommern
Stand 17.07.2011
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 | Niedersachsen |
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 | Niedersachsen |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Niedersachsen (German only)
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§ 6 Gefährdungsstufen
Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
werden durch die Wasserbehörde in Abhängigkeit von ihrem Gefährdungspotential
bestimmt, insbesondere vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der
in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe. Danach werden die Anlagen
nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen Stoffen nach ihrer Masse, und der
Wassergefährdungsklasse der Stoffe den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten
Gefährdungsstufen wie folgt zugeordnet:
Tabelle: Gefährdungsstufen
|
Volumen in m³ bzw. Masse in t
|
WGK
|
| |
|
0
|
1
|
2
|
3
|
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe C
|
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe B
|
Stufe D
|
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe C
|
Stufe D
|
|
|
|
Stufe A
|
Stufe B
|
Stufe D
|
Stufe D
|
|
|
|
Stufe A
|
Stufe C
|
Stufe D
|
Stufe D
|
§ 17 Überprüfung durch Sachverständige
(1) Der Betreiber hat durch Sachverständige nach Maßgabe des § 163 Abs.
2 Satz 3 NWG überprüfen zu lassen:
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
- oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen B bis D,
- oberirdische Anlagen zum Lagern von Heizöl und Dieselkraftstoff
der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten nur bei Inbetriebnahme
und wesentlicher Änderung
- Anlagen, für die Prüfungen vorgeschrieben sind,
a) in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung, b)
nach dem Gerätesicherheitsgesetz, c) in einer bauaufsichtlichen
Zulassung, d) in einem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, e)
in einer die Eignungsfeststellung einschließenden immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung.
Sind in diesen Zulassungen kürzere Prüffristen festgelegt, so gelten
diese. Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen beginnen mit Abschluß der
Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen, soweit die Anlage zu denselben
Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen
Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung
und des § 161 NWG berücksichtigt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung
für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall
Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist,
daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig
erkannt wird wie beim Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(4) Der Betreiber hat der Sachverständigen oder dem Sachverständigen
vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie
die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die Sachverständige
oder der Sachverständige hat der zuständigen Behörde und dem Betreiber über
jede durchgeführte Prüfung unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für
die Prüfberichte kann die Verwendung eines von der zuständigen Behörde bestimmten
Musters vorgeschrieben werden.
§ 18 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
Von der Fachbetriebspflicht nach § 165 NWG sind ausgenommen:
- alle Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit
- festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
- Lebensmitteln und Lebensmittelbasisprodukten,
- wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufe A,
- Feuerungsanlagen.
- folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
Weitere Ausnahmen kann die zuständige Behörde zulassen, wenn die
Tätigkeiten keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlage
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben,
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen im Zuge der
Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten
von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach bestimmten Betriebsvorschriften
durchgeführt werden,
- Tätigkeiten, die in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung,
einer bauaufsichtlichen Zulassung oder einem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis
von der Fachbetriebspflicht ausgenommen sind.
Weiterführende Links
VAwS-Niedersachsen
Stand 12. 01. 2000
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 | Nordrhein-Westfalen |
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 | Nordrhein-Westfalen |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Nordrhein-Westfalen (German only)
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§ 12 Überprüfung von Anlagen
(1) Nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
hat der Betreiber vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder
vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:
- Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,
- oberirdische Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste
Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit
einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m3.
Die Prüfungen entfallen bei Anlagen, die nicht nach Absatz 2 wiederkehrend
prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und
eingebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen
Zustand der Anlage unter Verwendung des eingeführten Musters "Bescheinigung
gemäß § 12 Abs. 1 VAwS" bescheinigt. Das Muster ist enthalten in den "Verwaltungsvorschriften
zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)", die in der Sammlung des bereinigten
Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter der
Gliederungsnummer 770 veröffentlicht sind.
(2) Nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
hat der Betreiber spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung, bei
unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens
zweieinhalb Jahre, oder bei Stilllegung der Anlage durch Sachverständige
nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:
- Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,
- oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten für wassergefährdende
Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 10 m3,
- Anlagen mit oberirdischen Anlagenteilen für wassergefährdende Flüssigkeiten
und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet
sind, in Schutzgebieten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3,
bei der Lagerung von Heizöl EL mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als
5 m3,
Werden in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung
ersetzenden Regelung kürzere Prüfpflichten festgelegt, gelten diese.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss
der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(3) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
(§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) besondere Prüfungen
anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere
als in Absatz 2 genannten Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall längere
Prüffristen gestatten und Anlagen nach Absatz 2 von der Prüfpflicht befreien,
wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung
ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage
zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume
nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen
dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt
werden. Sie entfallen ebenfalls, wenn es sich um Anlagen im Labor- oder
Technikumsmaßstab handelt, die der Forschung, Entwicklung oder der Erprobung
neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dienen.
(5) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anlage
im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z.B. das Umweltmanagement
gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) überprüft wird und
dabei
- die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die
den Vorgaben des § 19i Wasserhaushaltsgesetz und der §§ 11 und 12 gleichwertig
ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche
Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen,
Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
- in entsprechend dem Managementsystem erarbeiteten Unterlagen dokumentiert
wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.
In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber
über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die
Prüfung der Anlage notwendigen Unterlagen vorzulegen. Der Sachverständige
hat über jede durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht sowohl dem Betreiber
als auch der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann
im Einzelfall festlegen, dass die nach § 11 anerkannte Organisation in den
Fällen, in denen bei der Prüfung der Anlage keine Mängel festgestellt werden,
anstelle der Übersendung des Prüfberichtes die Durchführung der jeweiligen
Prüfung bestätigt.
§ 13 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes
ausgeführt werden müssen, sind:
- Alle Tätigkeiten gemäß § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Genussmitteln,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 10 m3,
- Feuerungsanlagen,
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und
2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für
die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum, - Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen,
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem
betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen
des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen
Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder
in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.
Weiterführende Links
VAwS-Nordrhein-Westfalen
Stand 13.12.2012
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 | Rheinland-Pfalz |
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 | Rheinland-Pfalz |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Rheinland-Pfalz (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem zu der Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und der Überwachung,
richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage
und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden
Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit
des Aufstellungsortes.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in
der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei
gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen,
die in keine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft sind, wird die Gefährdungsstufe
nach WGK 3 ermittelt.
Tabelle: Gefährdungsstufen
|
Volumen in m³ bzw. Masse in t
|
WGK
|
| |
1
|
2
|
3
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe B
|
|
|
Stufe A
|
Stufe B
|
Stufe C
|
|
|
Stufe A
|
Stufe C
|
Stufe D
|
|
|
Stufe B
|
Stufe D
|
Stufe D
|
|
|
Stufe C
|
Stufe D
|
Stufe D
|
§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz
3 WHG)
(1) Der Betreiber hat , mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen
wassergefährdenden Stoffen, nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1,
2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile;
- oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C
und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
auch der Stufe B ausgenommen Anlagen zum Lagern von Heizöl EL mit einem
Gesamtrauminhalt bis zu 5000 Liter;
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder
Bauartzulassung nach § 19 h WHG oder in einer diese ersetzenden Regelung
vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten
diese.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß
der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz
3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen
wasser-gefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 3 sowie
Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe
D nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen.
Satz 1 gilt nicht bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, wenn der Betreiber
der unteren Wasserbehörde eine durch den ausführenden Fachbetrieb nach §
19 l WHG ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Errichtung vorlegt.
(3) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
( § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere
Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte
Anlagen vorschreiben.
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit
- die Anlagen zu denselben Zeiten oder innerhalb gleicher oder kürzerer
Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften geprüft und dabei die Anforderungen
dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden oder
- die Anlagen einem aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zertifizierten
Standort zugehören.
(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die
Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte
Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht
vorzulegen.
(6) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich
zu beheben oder beheben zu lassen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf
der Nachprüfung durch den Sachverständigen. Bei festgestellten gefährlichen
Mängeln ist die Anlage von dem Betreiber unverzüglich außer Betrieb zu nehmen
und, soweit erforderlich, nach Maßgabe des Sachverständigen zu entleeren;
der Wiederinbetriebnahme hat die Sachverständigenprüfung nach Satz 2 vorauszugehen.
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
zu § 19l Abs. l Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind
- alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen
der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3,
- Feuerungsanlagen;
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und
2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören insbesondere
folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von
Anlagen, die unmittelbar dem Gewässerschutz dienen, insbesondere
Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie Leckageerkennungseinrichtungen;
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem
betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen
des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, einem
bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen
Erlaubnis oder einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben
sind.
Weiterführende Links
VAwS-Rheinland-Pfalz
Stand: 25.02.2010
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 | Saarland |
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 | Saarland |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Saarland (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential
1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung,
sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage
und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden
Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit
des Aufstellungsortes.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in
der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei
festen und gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit
Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist,
wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt. Bei unterirdischen unterteilten
Behältern wird zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Gesamtrauminhalt
aller Kammern zugrunde gelegt.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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1
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2
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3
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe C
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Stufe A
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Stufe C
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Stufe D
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Stufe B
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Stufe D
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Stufe D
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Stufe C
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Stufe D
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Stufe D
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§ 20 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz
3 WHG)
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2,
3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 19 überprüfen zu lassen
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
- oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C
und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und
D,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder
Bauartzulassung nach § 19h WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung
oder in einem Bescheid über eine baurechtliehe Zulassung oder in einer
sonstigen Zulassung, die nach § 15 die Eignungsfeststellung ersetzt,
vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten
diese.
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3
Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe
B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 19 überprüfen zu lassen.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß
der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann wegen der Besorgnis
einer Gewässergefährdung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG besondere Prüfungen
anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere
als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Es kann im Einzelfall Anlagen
nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass
eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt
wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Überprüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen
- bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung
neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labormaßstab
dient,
- soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher
oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist
und da bei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt
werden,
- bei Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung
mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung (ABI. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder
nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen
Überwachungsbehörde übersandt haben, wenn eine Anlage im Rahmen der
Umweltbetriebsprüfung überprüft wird und dabei
- die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird,
die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 19 und 20 gleichwertig
ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche
Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen,
Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
- in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert
wird, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden.
In den Fällen gemäß Nummer 3 genügt die Vorlage eines Jahresberichtes
durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die
Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte
Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und dem Betreiber unverzüglich
einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines
amtlichen Musters vorgeschrieben werden.
§ 21 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten. die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
- alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen.
- Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Genußmitteln.
- oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Abs. 3,
- Feuerungsanlagen,
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und
2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem
folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen;
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen vonAnlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstel-lungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem
betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen
des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in
einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen
Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben
sind.
Weiterführende Links
VAwS-Saarland
Stand 10.12.2009
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 | Sachsen |
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 | Sachsen |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Sachsen (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage,
von der Wassergefährdungsklasse (WGK) der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden
Stoffe, der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des
Aufstellungsortes sowie von der Abfüll- und Umschlagshäufigkeit.
(3) Die maßgebliche WGK der Stoffe und das Volumen der Anlage werden
durch die in Anhang 2 dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt, bei
gasförmigen Stoffen ist deren Masse in Tonnen (t) anzusetzen.
(4) Die WGK eines Stoffes ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
- VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zu bestimmen.
(5) Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher
WGK, hat die Ermittlung der maßgeblichen WGK für die Bestimmung der Gefährdungsstufe
der Anlage gemäß des Anhangs 2 dieser Verordnung nach Anhang 4 der VwVwS
zu erfolgen.
(6) Das Volumen der Anlage ist das im bestimmungsgemäßen Betrieb in der
nach § 2 Abs. 1 abgegrenzten Funktionseinheit maximal zulässige Volumen
an wassergefährdenden Stoffen.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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1
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2
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3
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe C
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Stufe A
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Stufe C
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Stufe D
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Stufe B
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Stufe D
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Stufe D
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Stufe C
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Stufe D
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Stufe D
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Angepasste Tabelle aus Anhang 2, 2.1.2 der sächsichen VAwS
§ 21 Prüfung von Anlagen
(1 ) Der Betreiber hat für Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen nach
Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige
überprüfen zu lassen
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
- oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C oder D, in Schutz-
oder Überschwemmungsgebieten der Gefährdungsstufen B, C oder D gemäß
Anbang 2,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer EignungsfestsreIlung oder
Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WHG, in einem baurechtlichen
Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Zulassung
vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten
diese.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss
der Prüfung vor Inbetriebnahme. Nummer 1 gilt nicht fürAnlagen der Gefährdungsstufe
A gemäß Anhang 2 außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten.
(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz
3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen für flüssige Stoffe der Gefährdungsstufe
B sowie für Anlagen mit festen Stoffen der Gefährdungsstufen C oder D gemäß
Anhang 2 vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentIichen Änderung durch
Sachverständige nach § 20 prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen
der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2. Im Falle des Satzes 2 ist der zuständigen
Behörde und dem Betreiber eine Bescheinigung des errichtenden Fachbetriebs
über die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
besondere Prüfungen anordnen oder kürzere Prüffristen bestimmen.
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage
zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume
nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen
dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen
nach den Absätzen 1 und 2 entfallen auch wenn die Anlagen im Rahmen der
Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 an einem registrierten Standort
überprüft werden und dabei
- die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die
den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 20 und 21 gleichwertig ist, insbesondere
im Hinnblick auf Häufigkeit der Überwachung, Qualifikation und Unabhängigkeit
der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse,
Mängelbeseitigung und
- in den Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach
Nummer 1 eingehalten werden.
Für nach DIN EN ISO 14001 zertifzierte Betriebe gilt Satz 2, sofern sie
regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit
entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.
(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen zur Prüfung die für die Anlage
erteilten behördlichen Bescheide und Mitteilungen, die vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz
3 Nr. 2 WHG den Prüfbericht über die letzte Sachverständigenprüfung vorzulegen.
Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen
Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht mit den festgestellten
Mängeln vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 genügt die
Vorlage eines Betriebsprüfberichtes innerhalb der im Rahmen der Umsetzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vorgesehenen Zeiträume an die zuständige
Behörde, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Prüfung
nach Absatz 3 angeordnet.
(6) Der Betreiber hat die im Prüfbericht festgestellten Mängel unverzüglich
zu beheben oder beheben zu lassen und die zuständige Behörde über den Abschluss
der Mängelbeseitigung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen.
§ 23 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
- alle Tätigkeiten gemäß § 19l Abs. 1 Satz 1 WHG an
- Anlagen zum Umgang mit festen oder gasförmigen Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genussmitteln,
- Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe
A und B gemäß Anhang 2. Dies gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen
der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2. Im Falle des Satzes 2 ist
der zuständigen Behörde und dem Betreiber eine Bescheinigung des
errichtenden Fachbetriebes über die Einhaltung der Anforderungen
dieser Verordnung vorzulegen. Der notwendige Inhalt der Bescheinigung
wird durch die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt
gemacht.
- Feuerungsanlagen;
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und
2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, wie:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht unmittelbar dem Gewässerschutz dienen,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen, sofern diese nicht
unmittelbar dem Gewässerschutz dienen;
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem
betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen
des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, einem
baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, in einer arbeitsschutzrechtlichen
Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben
sind;
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Lagern,
Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe C gemäß
Anhang 2, wenn es sich bei dem Unternehmensstandort um einen im Register
der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragenen
Standort handelt. Satz 1 gilt auch für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte
Betriebe, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen
ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG)
Nr. 1836/93 informieren.
Weiterführende Links
VAwS-Sachsen
28. Dezember 2009
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 | Sachsen-Anhalt |
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 | Sachsen-Anhalt |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Sachsen-Anhalt (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem zur Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung,
sind nach ihrem Gefährdungspotenzial zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage
und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden
Stoffe, sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit
des Aufstellungsortes. Der Grad der Gefährlichkeit eines wassergefährdenden
Stoffes wird durch die Wassergefährdungsklasse ausgedrückt. Die Wassergefährdungsklasse
bestimmt sich nach der Verwaltungsvorschrift über die wassergefährdenden
Stoffe.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in
der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei
gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Unterteilte Behälter (Mehrkammerbehälter)
werden hierbei als Gesamtbehälter betrachtet. Für Anlagen mit Stoffen, deren
Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe
nach Wassergefährdungsklasse 3 ermittelt.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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1
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2
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3
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe B
|
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe C
|
|
|
Stufe A
|
Stufe C
|
Stufe D
|
|
|
Stufe B
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Stufe D
|
Stufe D
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Stufe C
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Stufe D
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Stufe D
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§ 19 Überprüfung von Anlagen
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige
Stoffe,
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen
C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufen B, C und D,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 63 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer dieser ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.
(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen
B, C und D,
- Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten
der Gefährdungsstufen C und D.
(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung
für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall
Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist,
dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig
erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(4) Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt bei einer Anlage, soweit sie
der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe,
Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikummaßstab dient. Die Überprüfung
nach Absatz 1 entfällt auch, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten
oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften
zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 62 des
Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. Die
Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn eine Anlage im Rahmen der
Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates oder einer Zertifizierung nach ISO 14.000 an einem
registrierten Standort überprüft wird und dabei
- die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die
den Vorgaben des § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
und der §§ 18 und 19 gleichwertig sind, insbesondere im Hinblick auf
Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der
prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse,
Mängelbeseitigung und
- in den im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erarbeiteten Unterlagen
dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten
werden. In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch
den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die
Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte
Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen
Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen
Musters vorgeschrieben werden.
§ 20 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgeführt werden müssen, sind:
- alle Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an
- Anlagen zum Umgang mit festen oder gasförmigen. wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebens-, Genuß- oder Futtermitteln,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der
Gefährdungsstufen A oder B, gemäß § 6 Abs. 3 oder
- Feuerungsanlagen;
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- oder Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen oder Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind oder,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten oder Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen;
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem
betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen
des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in
einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen
Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben
sind.
Weiterführende Links
VAwS-Sachsen-Anhalt
Stand 05.12.2011
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 | Schleswig-Holstein |
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 | Schleswig-Holstein |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Schleswig-Holstein (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung,
sind von der Betreiberin oder vom Betreiber nach ihrem Gefährdungspotential
zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage
und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden
Stoffe, der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des
Aufstellungsortes, dessen Lage zu oberirdischen Gewässern sowie der Abfüll-
und Umschlaghäufigkeit.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in
der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei
gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen,
deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht bestimmt ist, kann eine Selbsteinstufung
von der zuständigen Behörde anerkannt werden, im übrigen wird die Gefährdungsstufe
nach WGK 3 ermittelt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, die oberste
Wasserbehörde allgemein, Abweichungen zulassen, wenn Stoffe offenkundig
nicht der WGK 3 zuzuordnen sind.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Ermittlung der Gefährdungsstufen (A bis
D)
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Wassergefährdungsklasse (WGK) gem. Verwaltungsvorschrift
nach § 19g Abs. 5 Satz 2 WHG
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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| |
0
|
1
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2
|
3
|
|
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Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe C
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe B
|
Stufe D
|
|
|
Stufe A
|
Stufe A
|
Stufe C
|
Stufe D
|
|
|
Stufe A
|
Stufe B
|
Stufe D
|
Stufe D
|
|
|
Stufe A
|
Stufe C
|
Stufe D
|
Stufe D
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§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz
3 WHG)
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs.
2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen
zu lassen
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
- oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten
der Gefährdungsstufe B, C und D,
- Anlagen, für die Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung
nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, einer gewerblichen Bauartzulassung
oder einem Bescheid über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten
diese.
Die Betreiberin oder der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des
§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe
B durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Fristen für
die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor
Inbetriebnahme.
(2) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
(§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen auf Kosten der Betreiberin
oder des Betreibers anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung
für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall,
die oberste Wasserbehörde allgemein, Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht
befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung
ebenso rechtzeitig erkannt wird, wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen, soweit Anlagen zu denselben
Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen
Rechtsvorschriften geprüft und dabei die Anforderungen dieser Verordnung
und des § 19g WHG berücksichtigt werden und die zuständige Behörde einen
Prüfbericht erhält.
(4) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig
Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten
zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten
nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Sachverständigen vor der
Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide, die von der
Herstellerin oder vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie den
letzten Prüfbericht vorzulegen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte
Prüfung der zuständigen Behörde und der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich
einen Prüfbericht vorzulegen. Festgestellte Mängel sind im Prüfbericht nach
ihrer Bedeutung als geringfügig, erheblich oder gefährlich zu kennzeichnen.
Bei erheblichen Mängeln sind Fristen für die Mängelbeseitigung vorzuschlagen.
Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die zuständige Behörde unverzüglich
zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen
Weiterbetrieb der Anlage zu machen. Soweit weitere Prüfungen erforderlich
sind, sind diese mit angemessenen Fristen vorzuschlagen. Die oberste Wasserbehörde
kann für die Prüfberichte die Verwendung eines amtlichen Musters vorschreiben.
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
- alle Tätigkeiten nach § 19l WHG an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen
der Gefährdungsstufen A und B,
- Feuerungsanlagen,
- Tätigkeiten an Anlagen und Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2
WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, wie
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen,
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen,
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem
betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen
des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen
Bauartzulassung oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben
sind.
Weiterführende Links
VAwS-Schleswig-Holstein
Stand 02.09.2010
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 | Thüringen |
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 | Thüringen |
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Prüfpflicht nach Anlagenverordnung VAwS - Thüringen (German only)
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§ 6 Gefährdungspotential
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung,
sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere vom Volumen der Anlage
und der Gefährlichkeit der in derAnlage vorkommenden wassergefährdenden
Stoffe, ausgedrückt als Gefährdungsstufe entsprechend Absatz 3, sowie der
hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes
ab.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in
der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei
gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen,
deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe
nach der Wassergefährdungsklasse 3 ermittelt. Bei unterirdischen unterteilten
Behältern wird zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Gesamtrauminhalt
aller Kammern zugrunde gelegt.
Tabelle: Gefährdungsstufen
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Volumen in m³ bzw. Masse in t
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WGK
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1
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2
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3
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe A
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Stufe B
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Stufe C
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Stufe A
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Stufe C
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Stufe D
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Stufe B
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Stufe D
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Stufe D
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Stufe C
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Stufe D
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Stufe D
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§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz
3 WHG)
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2,
3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile für feste, flüssige und gasförmige
Stoffe,
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen
C und D, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten der Gefährdungsstufen
B, C und D,
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder
Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen
Bauartzulassung, einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung oder
einer sonstigen Zulassung, die nach § 17 die Eignungsfeststellung ersetzt,
vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten
diese.
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3
Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe
B und
- oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in
Schutzgebieten der Gefährdungsstufe C.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss
der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung
(§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen
bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen
vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflichtbefreien,
wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung
ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen, soweit die Anlage zu denselben
Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen
Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung
und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen
auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach Artikel
3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 überprüft wird und dabei
- einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben
des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im
Hinblick auf die Häufigkeit der Überwachung, die fachliche Eignung und
Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, den Umfang der Prüfungen, die
Bewertung der Prüfergebnisse sowie die Mängelbeseitigung, und
- in den in diesem Rahmen erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird,
dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.
(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die
Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte
Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht
vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters
vorgeschrieben werden.
(5) Die Kosten der Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 trägt der
Anlagenbetreiber.
(6) Die Anlagenüberwachung nach § 84 Abs. 1 ThürWG erfolgt durch die
Wasserbehörde.
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
- alle Tätigkeiten nach § 19l Abs. 1 Satz 1 WHG an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Altöl
der Gefährdungsstufe A sowie anderen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B,
- Feuerungsanlagen;
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und
2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem
folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen.
Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlageteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung
als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen,
sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen
einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen;
- Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-,
Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem
betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen
des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;
- Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in
einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, in einer arbeitsschutzrechtlichen
Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben
sind.
Weiterführende Links
VAwS-Thüringen
Stand 12.08.2011
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