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Systems Engineering / Pressure Equipment

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GHS Expert

Pressure Equipment

Guide, Step by Step through the Directive 97/23/EC

Guide through the Directive 97/23/EC
 Step by Step though the Directive 97/23/EC 
Hinweise zum Betrieb
Vorbereitung zur Prüfung
Overview
Overview

Übersicht

Auf den folgenden Seiten finden Sie Hinweise zum Betrieb von Druckgeräten, zu erforderlichen Prüfungen sowie zu eventuell zusätzlich zu beachtenden Vorschriften wie Bundes-Immissionsschutzgesetz oder Störfall-Verordnung.

Wir bieten Ihnen auch die Möglichkeit, direkt eine Technische Anfrage online an uns zu richten.
Neuordnung
Neuordnung

Neuordnung des Rechts für überwachungsbedürftige Anlagen

Die Neuordnung des Rechts für überwachungsbedürftige Anlagen durch die Bundesregierung erfolgt schrittweise
     
  1. Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG)
  2.  
  3. Erarbeitung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  4.  
  5. Erarbeitung der Musterverordnung der Länder
  6.  
  7. Umsetzung der Druckgeräte-Richtlinie in nationales Recht
Der erste Schritt ist mit Erscheinen der Änderung der GSG im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 61 vom 30.12.2000 abgeschlossen.

Als wesentliche Änderung enthält die Neufassung des GSG den Übergang von einer personen- zu einer organisationsbezogenen Überwachungsform.
In einem weiteren Schritt wurde im BMA die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erarbeitet. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) löst die bisherigen Rechtsverordnungen wie z. B. die DruckbehV, DampfkV ab. Die BetrSichV wurde Ende Oktober 2002 veröffentlicht und ist seit dem 01.01.2003 anzuwenden.

Bei weitergehendem Informationsbedarf, können Sie hier mit uns aufnehmen.
Prüfungen BetrSichV
Prüfungen BetrSichV

Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Für Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2002) gelten zunächst die alten Prüffristen weiter. Für Neuanalagen definiert die BetrSichV die Prüffristen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit.

Prüfungen müssen spätestens innerhalb des in der Tabelle genannten Zeitraums unter Beachtung der für das einzelne Druckgerät maßgeblichen Einstufung gemäß Spalte 1 durchgeführt werden:

Einstufung des Druckgeräts gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 97/23/EG nach
 

Äußere
Prüfung

Innere
Prüfung

Festigkeits-
prüfung

1. Diagramm 1 in die Kategorie IV, sofern der maximal zulässige Druck PS mehr als ein bar beträgt

2 Jahre

5 Jahre

10 Jahre

2. Diagramm 2 in die

a) Kategorie III, sofern der maximal zulässige Druck PS mehr als ein bar beträgt, oder

b) Kategorie IV

3. Diagramm 3 in die

a) Kategorie II, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 500 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V mehr als 10 000 bar•Liter beträgt, oder

b) Kategorie III, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V mehr als 10 000 bar•Liter beträgt

4. Diagramm 4 in die

a) Kategorie I, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 1 000 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V mehr als 10 000 bar•Liter beträgt, oder

b) Kategorie II

5. Diagramm 5 in die

a) Kategorie III, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V mehr als 1 000 bar•Liter beträgt, oder

b) Kategorie IV

1 Jahr

3 Jahre

9 Jahre

6. Diagramm 6 in die

a) Kategorie I, sofern die Rohrleitung für sehr giftige Fluide verwendet wird, oder

b) Kategorie II oder III, sofern die Rohrleitung für

– sehr giftige Fluide oder

– andere Fluide, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN mehr als 2 000 bar beträgt,

verwendet wird

5 Jahre

-

5 Jahre

7. Diagramm 7 in die

a) Kategorie I, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN mehr als 2 000 bar beträgt, oder

b) Kategorie II oder III

8. Diagramm 8 in die Kategorie I, II oder III

9. Diagramm 9 in die Kategorie I oder II

 

Tabelle aus BetrSichV, § 15 - Wiederkehrende Prüfungen


BImSchG
BImSchG

Hinweise zum Bundes-Imissionsschutzgesetz - BImSchG

Diese Informationen werden von der TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Bereich Umwelt Service, zur Verfügung gestellt. Benötigen Sie weitere Informationen ? Besuchen Sie hierzu auch unsere Virtuelle Messe.

Umweltschutz - Errichtung und Betrieb von Anlagen

Um eine Idee zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage in die Realität umzusetzen, sind im Prinzip folgende Schritte notwendig:



Genehmigungsverfahren bei Erstgenehmigung

Die Art der Genehmigung richtet sich danach, in welcher Spalte des Anhangs der 4. BImSchV die geplante Anlage aufgeführt ist. Anlagen der Spalte 1 weisen eine größere Emissionsrelevanz auf als Anlagen, die in Spalte 2 genannt werden. Daher ist das Genehmigungsverfahren für die in Spalte 1 genannten Anlagen (förmliches Verfahren) aufwendiger als das für die Anlagen der Spalte 2 (vereinfachtes Verfahren).

Die Zuordnung zu Spalte 1 oder Spalte 2 und damit die Art der Genehmigung hängt häufig auch von Art, Leistung oder Größe der Anlage ab.
Für bestimmte Anlagen ist innerhalb des Genehmigungsverfahrens zusätzlich eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) gemäß UVP-Gesetz (UVPG) durchzuführen. Das UVPG unterscheidet zwischen Anlagen, für die zwingend eine UVP erforderlich ist (Spalte 1 der Anlage 1 UVPG), und solchen Anlagen, bei denen die zuständige Behörde in einer Vorprüfung entscheidet, ob im konkreten Fall eine UVP durchzuführen ist oder nicht (Spalte 2 der Anlage 1 UVPG).

Genehmigungsverfahren im Überblick:

Die Anlage ist aufgeführt unter

> Genehmigungsverfahren

Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV

> vereinfachtes Verfahren

Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV

> förmliches Verfahren

Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV und in Spalte 1 des Anhang 1des UVP Gesetzes

> förmliches Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV und in Spalte 2 des UVP Gesetzes > förmliches Verfahren mit Einzellfallprüfung auf UVP-Pflicht.


Förmliches Verfahren
Alle Anlagen, die im Anhang der 4.BImSchV in der Spalte 1 genannt sind, müssen nach dem förmlichen Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt werden. Dies bedeutet, die Genehmigungsunterlagen müssen öffentlich ausgelegt werden. Einwendungen Betroffener werden in einem Erörterungstermin behandelt und fließen in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ein. Bei Anlagen, für die eine Genehmigung als Versuchsanlage für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme erteilt werden soll, kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden.

Förmliches Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Ein förmliches Verfahren mit einer UVP muss durchgeführt werden, wenn
  • die Anlage in Spalte 1 des Anhangs der 4.BImSchV und in der Spalte 1 des Anhanges 1 des UVPG aufgeführt ist
  • die Anlage in Spalte 1 des Anhanges der 4.BImSchV genannt ist und die Einzelfallprüfung der zuständigen Behörde ergeben hat, dass für das in Spalte 2 des Anhanges 1 des UVPG im konkreten Fall eine UVP erforderlich ist,
In diesem Fall müssen Sie Ihrem Antrag die entscheidungserheblichen Unterlagen einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) beifügen, die es der Behörde ermöglicht, die Umweltauswirkungen Ihres Vorhabens umfassender zu bewerten.
  • Im Rahmen einer UVP sind häufig Untersuchungen erforderlich, die nur zu bestimmten Zeiten im Jahr durchgeführt werden können oder einen relativ langen Zeitraum in Anspruch nehmen.
  • Zur fachgerechten Durchführung einer UVP ist es notwendig, auf externe Sachverständige zurückzugreifen.
Je nach Art, Umfang und Beschaffenheit der geplanten Anlage sind unterschiedliche Genehmigungsverfahren durchzuführen:



Änderung einer Anlage

Die Art des Änderungsgenehmigungsverfahrens ohne UVP ist von Art und Ausmaß der Auswirkungen abhängig, die mit der Änderung an Ihrer bereits bestehenden genehmigten Anlage verbunden sind. Prinzipiell gibt es zwei mögliche Verfahrenstypen.

Anzeigeverfahren

Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine anzeigebedürftige Änderung, zeigen Sie diese mindestens einen Monat vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Überwachungsbehörde an. Der Anzeige müssen Sie die Unterlagen beifügen, die die geplante Änderung und insbesondere deren Auswirkungen beschreibt.

Die Behörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Anzeige und prüft, ob die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Sie kann weitere Unterlagen nachfordern und wird erst auf Basis vollständiger Unterlagen entscheiden. Die Behörde soll Ihnen das Ergebnis der Prüfung unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats mitteilen. Hat sich die Behörde nach Ablauf der Frist nicht geäußert, erlaubt Ihnen das Gesetz unmittelbar, dass Sie die angezeigte Maßnahme realisieren. Fordert die Behörde Unterlagen bei Ihnen nach, verlängert sich der Prüfzeitraum entsprechend.

Das Anzeigeverfahren könnte für Sie in Betracht kommen, wenn es sich bei der Änderung um eine Verbesserungsmaßnahme handelt (z.B. Austauschen einer Filterentstaubungsanlage durch eine Naßentstaubungsanlage mit besserem Wirkungsgrad) oder die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind (Bagatellklausel, z.B. Erhöhung des Lärmpegels bei Einhaltung der Lärm-Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft). Eine Anzeige ist nicht ausreichend, wenn durch die Änderung zusätzliche Emissionen in nicht geringem Umfang auftreten können oder die Emissionsverhältnisse verbessert werden aber gleichzeitig zusätzliche Sicherheits- und Umweltrisiken auftreten können. In diesen Fällen ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen, in dem die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung aller Schutzgesichtspunkte prüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Vor- und Nachteile des Anzeigeverfahrens

Vorteile:
Mit dem Anzeigeverfahren haben Sie die Möglichkeit, beabsichtigte Änderungen an Ihrer Anlage ca. zwei Monate schneller zu realisieren, als es bei einem Änderungsgenehmigungsverfahren möglich wäre. Außerdem müssen Sie häufig weniger umfangreiche Unterlagen erarbeiten als bei einem Änderungsgenehmigungsverfahren.

Nachteile:
Beim Anzeigeverfahren entfallen die Vorteile der Konzentrationswirkung und die umfassende Rechtssicherheit einer BImSchG-Genehmigung. Die fehlende Konzentrationswirkung kann zu Zeitverzögerungen führen. So sind andere Behörden im Anzeigeverfahren nicht mehr an die engen Fristen des BImSchG (Entscheidung innerhalb von 3 Monaten) gebunden. Außerdem besteht für Sie mehr Koordinationsaufwand, falls Sie mehrere andere Genehmigungen und Erlaubnisse zur Realisierung des Vorhabens einholen müssen, z.B. Baugenehmigungen, oder Erlaubnisse für überwachungsbedürftige Anlagen nach dem Gerätesicherheitsgesetz (z.B. Dampfkessel, Aufzüge).

Sie können für Ihr Vorhaben eine Änderungsgenehmigung beantragen, auch wenn es nur anzeigebedürftig ist.

Änderungsgenehmigungsverfahren

Ein Änderungsgenehmigungsverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn an einer genehmigten Anlage die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb so verändert werden, dass nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, und die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten u.a. nach § 5 BImSchG davon betroffen sein können. Der Ablauf eines Änderungsgenehmigungsverfahrens unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Ablauf bei einer Erstgenehmigung. In den Antragsunterlagen sind schwerpunktmäßig, die durch das Vorhaben resultierenden Änderungen darzustellen und die damit verbundenen Umweltauswirkungen zu beschreiben.

Bei förmlichen Genehmigungsverfahren hat die Behörde innerhalb von sechs Monaten (bei Erstgenehmigung innerhalb von sieben Monaten) über Ihren Antrag zu entscheiden. In besonders schwierigen Fällen kann die Entscheidungsfrist um bis zu drei Monate verlängert werden.

Bei Spalte-1-Anlagen der 4. BImSchV ist es häufig der Fall, dass die Behörde von der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Auslegung der Antragsunterlagen absieht. Dies setzt voraus, dass durch die Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können.


Beispiele:

  1. Die Änderung ist eine Verbesserungsmaßnahme - Umstellung einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage vom Betrieb mit Öl auf Erdgas oder der Ersatz einer Entstaubungsanlage durch eine mit einem besseren Wirkungsgrad. Diese Änderungen sind anzuzeigen.
  2. Die Änderung verursacht offensichtlich geringe nachteilige Auswirkungen (Bagatellklausel) - Umstellung des Applikationsverfahrens und der Lackart in einer genehmigungsbedürftigen Lackieranlage, durch die die Emissionen geringfügig erhöht werden, aber weit unterhalb der Emissionsgrenzwerte bleiben. Diese Änderung ist anzuzeigen.
  3. Die Änderung verursacht nachteilige Auswirkungen - Ersatz eines lösemittelarmen Lackes durch einen Lack mit hohem Lösemittelanteil in einer genehmigungsbedürftigen Lackieranlage. Ein Genehmigungsverfahren ist durchzuführen, die Bagatellklausel greift nicht mehr.
  4. Die Änderung führt zu einer Verbesserung der Emissionsverhältnisse, beinhaltet aber durch die notwendige Ammoniaklagerung ein Sicherheitsrisiko. Eine Änderungsgenehmigung ist durchzuführen.
  5. Errichtung eines Absetzbeckens in einer Färberei um Rohstoffe zurückzugewinnen und die Qualität des Abwassers zu verbessern. Können durch das Absetzbecken zusätzliche Emissionen in Form von Gerüchen hervorgerufen werden, ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren erforderlich. Kann der Antragsteller darlegen, dass aufgrund der Randbedingungen Geruchsbelastungen ausgeschlossen sind, reicht eine Anzeige aus

Genehmigungsverfahren mit UVP

In Deutschland ist die UVP ein unselbständiger Teil des Genehmigungsantrages. Sie wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt. Grundlage der behördlichen Prüfung sind die Antragsunterlagen, speziell die UVU (Umweltverträglichkeitsuntersuchung). Die UVU erstellt ein UVU-Gutachter für den Antragsteller.

Wesentliche Aufgabe der UVU ist es, im Sinne des UVP-Gesetztes (UVPG) die durch das Vorhaben zu erwartenden erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Umweltbereiche zu ermitteln, zu beschreiben und in nachvollziehbarer Weise zu bewerten sowie ggf. Maßnahmen zur Verminderung und zur Vermeidung von Umweltauswirkungen darzustellen. Dabei ist eine Abgrenzung möglicher erheblicher umweltrelevanter Einflüsse vorzunehmen. Sind in einem Umweltbereich erhebliche Auswirkungen zu erwarten, so ist – sofern für die Beurteilung notwendig – der gegenwärtige Zustand dieses Umweltbereiches zu beschreiben und zu beurteilen.

Nach § 1 UVPG ist es der Zweck dieses Gesetzes, sicherzustellen, dass bei den in der Anlage zu § 3 des UVPG aufgeführten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden
  2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

Der Untersuchungsumfang der UVU (bzw. die „voraussichtlich beizubringenden Unterlagen“) wird meist in einem Scoping-Termin durch die zuständige Behörde festgelegt. Diese entscheidet auch, ob aus ihrer Sicht ein Scoping-Termin erforderlich ist. Allerdings hat der Vorhabensträger das Recht auf einen Scoping-Termin.

Anschließend erstellt der UVU-Gutachter im Auftrag des Vorhabensträgers die UVU. Die UVU wird dem Genehmigungsantrag beigelegt und wird dann der Behörde übergeben.

Ein Genehmigungsverfahren mit UVP ist grundsätzlich mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Sollte es zu Einwendungen kommen, führt die Genehmigungsbehörde einen Erörterungstermin durch. Anschließend entscheidet sie über den Genehmigungsantrag.

Wichtig bei einem Genehmigungsvorhaben mit UVP ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem UVU-Gutachter zur Beratung der Vorgehensweise, um Zeitverzögerungen zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewinnen.

Behörden

in Bayern:

Kreisverwaltungsbehörden
Bezirksregierungen

in anderen Bundesländern:

Kreisverwaltungsbehörden unter Einschaltung der GAAs (Gewerbeaufsichtsämter)

Durchführung von Genehmigungsverfahren nach BImSchV

Störfall-VO
Störfall-VO

Neufassung der Störfall-Verordnung - Störfall-VO

Als Konsequenz der schweren Industrieunfälle in Baia Mare, Enschede und Toulouse wurde die europäische Seveso-II-Richtlinie geändert (RL 2003/105/EG). Mit der Neufassung der Störfall-Verordnung (StörfallVO) vom 8.6.2005 erfolgte die Umsetzung in deutsches Recht. Die Änderungen traten am 1. Juli 2005 in Kraft.

Die Neufassung sieht eine 1:1-Umsetzung der geänderten Seveso-II-Richtlinie vom 16.12.2003 vor. Die Stoffliste in Anhang I der StörfallVO wurde erweitert und die Mengenschwellen wurden bis auf die krebserzeugenden Stoffe deutlich herabgesenkt.

Die Änderungen betreffen:
     
  • Explosionsgefährliche Stoffe
    - UN/ADR-Gefahrenklassen 1.1 - 1.6
    - R2 / R3
  •  
  • Umweltgefährliche Stoffe
    - R50 bzw. R50/53, R51/53
  •  
  • Krebserzeugende Stoffe
    - Benzotrichlorid
    - 1,2-Dibrommethan
    - Diethylsulfat
    - Dimethylsulfat
    - 1,2-Dibrom-3-chlorpropan
    - 1,2 Dimethylhydrazin
    - Hydrazin
  •  
  • Erdölerzeugnisse
    - Ottokraftstoffe und Naphta
    - Kerosine (einschl. Flugturbinenkraftstoffe)
    - Gasöle (einschl. Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)
  •  
  • Ammoniumnitrat
  • Kaliumnitrat
Der Anhang VII und die im dritten Teil damit verbundenen Vorschriften wurden vollständig aufgehoben.

Zusätzlich ist zu beachten:
     
  • Beschäftigte von Subunternehmen sind in das Sicherheitsmanagement mit einzubeziehen.
  •  
  • Alle Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie Schulen und Krankenhäuser, die von einem Störfall betroffen werden könnten, müssen über Sicherheitsmaßnahmen informiert werden.
  • Die an der Erstellung des Sicherheitsberichts beteiligten relevanten Organisationen sind anzugeben.
Folgende Fristen gelten für die betroffenen Betriebsbereiche:
     
  • Anzeige nach § 7 StörfallVO bis 1.10.2005
  •  
  • Ausarbeitung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen bis 1.10.2005
  •  
  • Erstellung eines Sicherheitsberichts bis zum 1. 7.2006
  •  
  • Erstellung eines Alarm- und Gefahrenabwehrplans bis zum 1.7.2006
Sind Sie von den Änderungen betroffen? Falls ja, besteht Handlungsbedarf. Gerne beraten Sie die Mitarbeiter der
TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Abteilung Druckbehälteranlagen - Sicherheit und Störfallvorsorge.
Bundesweit.

Zur Störfall-Verordnung

Lesen Sie hierzu auch den Fachartikel

Die Verhinderung und Begrenzung von Störfällen - Störfallverordnung